| Verhindert das Entfallen der Überlassungspflicht für Abwasser (§ 63 Abs. 6 Satz 1, 2 SächsWG) den beitragsrechtlichen Vorteil nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG? |
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Im Spannungsverhältnis zwischen Abwasserbeseitigungskonzept und Anschluss- und Benutzungszwang kann die Gemeinde bzw. der Zweckverband als Träger der Abwasserbeseitigungspflicht abweichend gem. § 63 Abs. 6 Satz 3/2. HS SächsWG bestimmen, dass ein Grundstückseigentümer trotz wasserrechtlicher Erlaubnis zur Überlassung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers an den Aufgabenträger verpflichtet bleibt. Dies hat auch die Beitragspflichtigkeit dieses Grundstückes zur Folge. Derartige Sachverhalte sind in der Praxis erheblich umstritten. Die zugrunde liegenden Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts noch nicht abschließend geklärt. Einen konkreten Einblick in den aktuellen Stand der Rechtsprechung bot der Vortrag von Herrn Rechtsanwalt Torsten Dossmann auf dem XVI. Dresdner KAG-Beitrags-Tag am 11.11.2011
Verhindert das Entfallen der Pflicht zur Überlassung des Abwassers auf Grundlage einer wasserrecht-lichen Erlaubnis gem. § 63 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 SächsWG den beitragsrechtlichen Vorteil nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG? Hinweis: Die nachfolgend zitierten Bestimmungen des § 63 Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6 SächsWG sind seit dem 01.03.2010 als ergänzendes Landesrecht zur originären Be-stimmung des § 56 WHG weiterhin anzuwenden. 1. § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG erfordert für die Erhebung eines (leitungsgebundenen) Beitrages, dass dem betreffenden Grundstückseigentümer durch den Anschluss oder die Möglichkeit zum Anschluss an die öffentliche Einrichtung (hier: der Abwasserbeseitigung) ein nicht nur vorüberge-hender Vorteil geboten wird. 2. Es obliegt dem Aufgabenträger gem. § 63 Abs. 2 Satz 2 ff. SächsWG, nach seinem normativen (ortsgesetzgeberischen) Ermessen im Abwasserbeseitigungskonzept das Gebiet (die Gebiete) festzulegen, das (die) über die öffentliche Anlage der Abwasserbeseitigung bzw. über nichtöffent-liche Anlagen entsorgt werden soll (sollen). Eine rechtmäßig getroffene wasserrechtliche Entscheidung ist für das Abgabenrecht bindend. vgl. SächsOVG (12.07.2007) 5 B 565/05 + 5 B 176/05; (28.10.2010) 5 D 5/06 Damit kommt der Entscheidung des Aufgabenträgers über das ABK besondere Bedeutung zu, auch wenn die Entscheidung des Aufgabenträgers über das ABK für den Grundstückseigentümer des Entsorgungsgebietes nicht rechtsmittelfähig ist. § 63 Abs. 2 SächsWG vermittelt insoweit kei-ne subjektiv öffentlichen Rechte. vgl. SächsOVG (14.04.2011) 4 A 799/10; (20.04.2011) 4 A 102/11 Trotzdem zahlen sich Sorgfalt und Klarheit bei der Erstellung des ABK sowohl im Verfahren des Anschluss- und Benutzungszwanges als auch in abgabenrechtlichen Verfahren aus. Während der für das Wasser- und allgemeine Kommunalrecht zuständige 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts davon ausgeht, dass ein Mangel des Abwas-serbeseitigungskonzeptes nicht zur Rechtswidrigkeit von Satzungsregelungen über den Anschluss- und Benutzungszwang für Anlagen zur Ableitung und Reinigung von Abwasser führt, geht der für das Abgabenrecht zuständige 5. Senat davon aus, dass Fehler eines Abwasserbeseitigungskonzeptes grundsätzlich auf die Wirksamkeit der beitrags- bzw. gebührenrechtlichen Regelungen in einer Abwassersatzung durchschlagen können. vgl. SächsOVG (20.04.2011) 4 A 102/11, (18.12.2007) 4 B 541/05 bzw. SächsOVG (29.05.2009) 5 D 20/06 Hierbei geht der 4. Senat davon aus, dass nur grundstücksbezogene Umstände in atypischen Ausnahmefällen einen Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang von der Abwasserbeseitigung begründen können. Ein fehlerhaftes Abwasserbeseitigungskonzept (hier: Rüge des ABK, wonach dieses ökologisch verfehlt und eine Konzeption mit dezentral grund-stücksbezogenen Anlagen geeigneter sei) stellt einen solchen grundstücksbezogenen Umstand nicht dar. vgl. SächsOVG (08.08.2007) 4 B 321/05 Hierfür geht der 4. Senat zutreffend zunächst davon aus, dass die Aufstellung eines Abwasserbe-seitigungskonzeptes dem Grundstückseigentümer keine wehrfähige Rechtsposition im Sinne eines Rechtsschutzbedürfnisses vermittelt. Darüber hinaus haben die Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung von Satzungsrecht insbesondere zu respektieren, dass sich der Satzungsgeber im Rahmen seines ortsgesetzgeberischen Ermessens für eine von mehreren Möglichkeiten der Abwasserbeseitigung entscheiden kann. Gegenteiliges kann weder aus dem Wasserhaushaltsge-setz, den Grundrechten des Grundgesetzes und der Sächsischen Verfassung, den europäischen Richtlinien und den gemeinschaftsrechtlichen Grundwahrheiten entnommen werden. Folglich darf ein Anschluss- und Benutzungszwang für zentrale Abwasserbeseitigungsanlagen auch für solche Grundstücke vorgesehen werden, die über eine eigene Kleinkläranlage verfügen und deren Eigentümer angefallenes Abwasser aufbereiten und wiederverwenden wollen. vgl. SächsOVG (14.04.2011) 4 A 799/10 In der zitierten Entscheidung hat der 5. Senat für die Abgabenerhebung die Überprüfung der Ordnungsgemäßheit eines Abwasserbeseitigungskonzeptes zwar für grundsätzlich zulässig angesehen, aber aufgrund des Vortrages der Kläger Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des ABK nicht gesehen. Das Verwaltungsgericht Dresden will Fehler eines ABK, die auf die Richtigkeit der Globalberechnung durchschlagen können, darin sehen, dass die dem ABK zugrunde liegende Prognoseentscheidung im Zeitpunkt der Aufstellung des ABK erkennbar falsch gewesen sei. vgl. VG Dresden (07.03.2007) 2 K 2456/06 Hierbei dürfte es sich regelmäßig um die Prognoseentscheidung handeln, die ein Aufgabenträger bei der Erstellung der Kostenseite der Globalberechnung für die Feststellung der insgesamt erfor-derlichen Anlagen zu treffen hat. Von Anfang an überdimensionierte Anlagen sind in der sächsischen Praxis hingegen äußerst selten anzutreffen. vgl. Birk/Dossmann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1104 Der Betrachtung der vorstehend aufgezeigten Rechtsfrage ist die Fassung des Ab-wasserbeseitigungskonzeptes zugrunde zu legen, in welcher der Aufgabenträger erstmalig die Entscheidungen über die Einbeziehung eines Grundstückes in die öffentliche Abwasserbeseitigung getroffen hat. vgl. SächsOVG (29.09.2004) 5 B 626/01 (Der Aufgabenträger darf bei der Neufas-sung einer Abwassersatzung von dem ursprünglichen Abwasse¬rbeseitigungskonzept ausgehen, jedenfalls soweit dieses bis zum Zeitpunkt der Neufassung verwirklicht wurde.) Die Überarbeitung eines ABK hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die laufende Beitragserhebung vgl. SächsOVG (19.02.2008) 5 BS 145/07 3. Legt ein fehlerfreies Abwasserbeseitigungskonzept fest, dass einzelne Grundstücke nicht dem öffentlichen Entsorgungsgebiet zugehören, sind diese nicht in die Flächenseite der Globalberech-nung aufzunehmen. vgl. SächsOVG (12.07.2007) 5 B 565/05 Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn ein solches Grundstück über eine An-schlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung verfügt. Trotz dieser Anschlussmöglichkeit besteht ein beitragsrechtlicher Vorteil im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG nicht, weil es nach dem aufgestellten ABK nicht der öffentlichen Abwasserbeseitigungspflicht des Aufgabenträgers unterliegt und das auf seinen Flächen anfallende Abwasser nicht überlassen muss. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn das Grundstück über eine private Kläranlage verfügt und das geklärte Abwasser mit wasserrechtlicher Erlaubnis in ein öffentliches Gewässer eingeleitet werden darf. vgl. SächsOVG (13.05.2009) 5 D 160/08 In diesem Fall hatte der 5. Senat die Beitragspflichtigkeit bejaht. Zum einen wurde das Grundstück nach den Festlegungen des ABK der zentralen Abwasserbeseitigung zugeordnet. Zum anderen konnte der Grundstückseigentümer nur eine vorläufige wasserrechtliche Genehmigung für den Betrieb einer Kleinkläranlage vorweisen. Da insoweit das Grundstück keine dauerhafte anderwei-tige rechtlich zulässige Entsorgungsmöglichkeit aufwies, die der öffentlichen Abwasserentsorgung gleichwertig wäre, vermittelte die öffentliche Abwasserentsorgung diesem Grundstück die bei-tragspflichtige Anschlussmöglichkeit. 4. In seinen Leitsätzen zum Urteil vom 02.03.2011 – 5 A 343/08 – hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes zunächst – in Übereinstimmung mit dem 4. Senat – festgestellt, dass ein Aufgabenträger den Anschluss- und Benutzungszwang einer öffentlichen Abwassereinrichtung auch für solche Grundstücke satzungsrechtlich anordnen kann, für die eine nach § 136 Abs. 1 Satz 1 SächsWG weitergeltende wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung nach dem Wasserge-setz (WG) vorliegt. Auch wenn in einem solchen Fall § 63 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 SächsWG normiert, dass die Abwasserbeseitigungspflicht des Aufgabenträgers nach § 63 Abs. 2 SächsWG und die Überlassungspflicht des Grundstückseigentümers nach § 63 Abs. 5 SächsWG entfallen können, kann der Anschluss – und Benutzungszwang durch entsprechende satzungsrechtliche Regelun-gen mit der Folge (wieder) angeordnet werden, dass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzun-gen ein Abwasserbeitrag erhoben werden kann. Rechtsgrundlage für eine solche Bestimmung ist § 14 Abs. 1 SächsGemO. Die Anordnung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Von § 63 Abs. 6 Satz 1 und 2 SächsWG abweichende Regelungen in Maßnahmeprogrammen oder ge-meindlichen Satzungen bleiben zulässig, wie § 63 Abs. 6 Satz 3, 2 HS SächsWG klarstellt. Diese Norm ist dahingehend auszulegen, dass nicht nur eine anderweitige Bestimmung der Beseiti-gungspflicht, sondern auch der Überlassungspflicht umfasst ist. 5. Von den Maßnahmeprogrammen im Sinne des § 63 Abs. 6 Satz 3 HS 2 SächsWG sind auch die Generalentwässerungspläne, Abwasserbeseitigungskonzeption, Abwasserbeseitigungskonzepte usw. des jeweiligen Aufgabenträgers umfasst. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wie sich der Begründung des Entwurfes des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Wassergeset-zes vom 23.07.1998 entnehmen lässt. Danach soll mit Satz 4 HS 2 die Regelung des bisherigen Satzes 3 HS 2 beibehalten werden. vgl. SächsOVG (02.03.2011) 5 A 343/08 Rn. 46 f. Danach bestimmte § 63 Abs. 5 Satz 3 SächsWG 1993 wie folgt: "Zur Beseitigung der Abwässer nach Nr. 1 bis 7 ist derjenige verpflichtet, bei dem das Abwasser anfällt; anderweitige Regelungen in Abwasserbeseitigungsplänen oder Ortssatzungen bleiben unberührt." a. A. VG Dresden (08.02.2011) 2 K 1009/09 u. a. (nicht rechtskräftig) *) Leicht geänderte Fassung des Vortrages von Rechtsanwalt Torsten Dossmann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, auf dem XVI. Dresdner KAG Beitragstag am 11.11.2011 in Dresden
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