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Negativpreis führt zum Ausschluss eines Angebots

Im Rahmen der Ausschreibung von Straßenbaumaßnahmen hat ein Bieter ein Angebot mit einem in einer Position negativen Preis abgegeben. Die Vergabestelle hat das Angebot ausgeschlossen, weil dieses nicht alle geforderten Preise enthalten hat. 

Landgericht Stuttgart, Urteil vom 02.11.2011 – 15 O 298/11 – (nicht rechtskräftig) 

 In dem vom Bieter angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahrens hat das Landgericht Stuttgart den Ausschluss bestätigt und die Verfügungsanträge zurückgewiesen. Der Bieter hat die Angabe eines negativen Preises damit gerechtfertigt, dass für die Anlieferung von Bodenaushub (aus einer anderen Baumaßnahme) eine „Gutschrift“ erfolgen sollte. Das Landgericht hat entschieden, dass ein solcher negativer Preis keine hinreichende Preisangabe im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A darstellt und einen Ausschluss des Angebots nach § 16 Abs. 1 Nr. 1c VOB/A für zulässig erachtet.

Das Landgericht setzt sich in diesem Zusammenhang auch mit der vom Bieter angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22.12.2011 – VII Verg 33/10 – auseinander und lehnt die Entscheidung des OLG Düsseldorf unter Bezugnahme auf BGH-Rechtsprechung ab.


Weitere Auskünfte erteilt Rechtsanwalt Dr. Reinhard Heer.